Ausserordentliche Geschäftsfälle wegen Covid in der Buchhaltung

Die Corona Pandemie hat für Unternehmen neue Fragen aufgeworfen, u.a. wie einzelne Geschäftsfälle zu kontieren sind.

Als ausserordentlichen Aufwand gelten folgende Geschäftsfälle:

 Home-Office Austattungen für Mitarbeitende

 Reinigungsaufwand und Schutzmaterial

 Konventionalstrafen wegen nicht erfolgten Lieferungen oder Lieferverzögerungen

 Wertberichtigungen von Vorräten oder Beteiligungen.

 

Als Kriterium für die Behandlung als ausserordentlichen Geschäftsfälle gelten, dass

 der Aufwand oder Ertrag ohne Corona-Krise nicht aufgetreten wären.

 staatlich verordnete Massnahmen das Unternehmen dazu gezwungen haben.