Die Corona Pandemie hat für Unternehmen neue Fragen aufgeworfen, u.a. wie einzelne Geschäftsfälle zu kontieren sind.
Als ausserordentlichen Aufwand gelten folgende Geschäftsfälle:
Home-Office Austattungen für Mitarbeitende
Reinigungsaufwand und Schutzmaterial
Konventionalstrafen wegen nicht erfolgten Lieferungen oder Lieferverzögerungen
Wertberichtigungen von Vorräten oder Beteiligungen.
Als Kriterium für die Behandlung als ausserordentlichen Geschäftsfälle gelten, dass
der Aufwand oder Ertrag ohne Corona-Krise nicht aufgetreten wären.
staatlich verordnete Massnahmen das Unternehmen dazu gezwungen haben.